
© gültig für sämtliche Inhalte: El Benia/Andrea Klimasch

Die in dieser Reihe beteiligten kristallinen Energien wirken im Unterschied zu den Lichtenergien in ihrer Feinheit besonders intensiv, wodurch auch tiefere Schichten der unteren Körper, der Chakren und des gesamten Energiesystems erreicht werden können.
Für dieses Clearing liegt darauf besonders die Aufmerksamkeit, da es hier sehr weit zurück geht, um tiefliegende energetische Ursachen erfassen und lösen zu können.
Dauer des Termins: ca. 1,5 Stunden
Energieausgleich 160,00 €
Anmeldung: elbenia@elatasin.de
Voraussetzung:
Begleitet von den Energien des Zwillingsflammen-Paares des 7. Strahls
Saint Germain & Lady Portia
Diese Heilarbeit widmet sich der Lösung karmischer Aufzeichnungen im Ätherkörper und deren Auswirkungen auf die vier unteren Körper. Im Mittelpunkt stehen Prägungen im Zusammenhang mit Beschuldigung, Verurteilung sowie erfahrenem oder ausgesprochenem Unrecht. Auch dabei entstandene destruktive Fremdenergien und energetische Verknüpfungen, die sich tief im System verankert und möglicherweise über mehrere Inkarnationen hinweg weitergetragen haben, werden gelöst.
Solche Erfahrungen können das eigene Selbstbild nachhaltig prägen und einen inneren Zwiespalt zwischen dem Erlebten und dem wahren Wesenskern entstehen lassen – insbesondere dann, wenn durch Zwang oder Manipulation Unwahres ausgesprochen werden musste. Diese Heilarbeit unterstützt die Lösung und Transformation solcher tiefen Prägungen und ermöglicht eine Rückverbindung mit der eigenen Wesensnatur und dem ursprünglichen Selbst.
Ich freue mich auf dich,
El Benia



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Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und der Förderung des Bewusstseins.
Ich stelle keinerlei Diagnosen. Sämtliche Inanspruchnahmen meiner Dienste erfolgen auf eigene Verantwortung der Klienten. Meine Klienten kläre ich vor jeder Inanspruchnahme meiner Dienste auf, dass diese keinen Arzt, Heilpraktiker oder Psychologen ersetzen. Meine Tätigkeiten fallen somit nicht unter das Heilpraktikergesetz. Weiter verweise ich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.03.2004/AZ I BvR 784/03.
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