Elatasin - die Energie der Elohim
In diesem speziellen Clearing werden durch Erzengel Michael und Lady Hope bestimmte Bereiche von Beeinflussungen befreit, die ganz gezielt das Fließen der Lebensenergie, die uns aus der Urquelle für unser Leben zur Verfügung steht, verhindern. Dies betrifft ganz besonders den essenziell wichtigsten Hauptmeridian im physischen Sein, durch den diese Energie ungehindert frei fließen sollte. Sowie Beeinflussungen und "Verkrustungen" des Hypothalamus und der Hypophyse. Ebenso erfolgt im Termin die Entfernung eines Implantats, dass daran gekoppelt ist, beziehungsweise ursächlich für dieses unterdrücken der Lebensenergie ist, und dem Menschen seine Lebenskraft entzieht.
Desweiteren werden Implantate aus dem Bereich des Kopfes entfernt, und Konstrukte die von der geistigen Welt schlicht als "Fremder Geist" bezeichnet werden ...
Dauer des Termins: ca. 1 Stunde
Energieausgleich: 150,00 €
Voraussetzung:
Anmeldung:
Bankverbindung für dieses Clearing:
Hoth & Klimasch GbR
IBAN: DE89 2176 3542 0004 7847 15
BIC: GENODEF1BDS
PayPal - Konto:
elbenia@elatasin.de
Entfernung von Implantaten & Befreiung
gefangener Lebensenergie
Diese beiden speziellen Clearings haben sich als ein großer Segen herausgestellt, und sind als Erweiterung zur Licht DNS 1 Einweihung besonders zu empfehlen. Durch die Entfernung der Implantate, Fremdenergien und gewisser Prägungen bei der Licht DNS 1 Einweihung entsteht oft so etwas wie ein Kommunikationsproblem mit dem Umfeld.
Durch die starke Schwingungserhöhung der Licht DNS Einweihung gleicht das einem Energie-Vakuum, oder einer Lichthülle um das Energiefeld herum, das den Menschen die sich noch in der vorherigen Prägung befinden, zeitweise zu viel ist. Es schwingt oft zu hoch für sie, und sie wissen nicht wie sie damit umgehen sollen.
Über den befreienden Segen beider Clearings hinaus, wird durch gewisse Vorgehensweisen gleichzeitig eine Neuausrichtung erwirkt, die das Zusammenspiel der Schwingungs-Unterschiede für alle Beteiligten erleichtert. Denn nach der Licht DNS1 Einweihung fehlt quasi der "Kompatibilitätsmodus" für die vorherigen Interaktionen.
Das betrifft auch die Interaktionen mit den festen Strukturierungen innerhalb eines Systems, die besonders in Bezug auf das
menschliche Zusammenleben, bei vielen Menschen im Zuge
ihrer Weiterentwicklung Frust erzeugen. Diese "Verschiebung"
wird ausgeglichen, damit anders, neu, und besser damit
umgegangen werden kann.
Weitere detailiertere Informationen kann ich nur direkt in
den Termin dazu geben.
Dieses Clearing ist eine Erweiterung des ersten Special Clearigs, die nochmals eine Schicht tiefer geht, und andere spezielle Bereiche und Ebenen umfasst. Hier werden Implantate entfernt, die ursächlich sind für Bewusstseinsbeeinflussungen negativer Art in der Gehirnstruktur selbst, und einem weiteren ganz speziellen Bereich um das Gehirn herum, dessen sich die meisten Menschen nicht bewusst sind, und genau deshalb wird er für diese negative Beeinflussung genutzt.
Über die Entfernung dieser Implantate hinaus, gibt dieses Clearing eine ganz neue Möglichkeit, sich von gewissen gesellschaftlichen Abhängigkeiten zu lösen, und die dazu gehörenden Resonanzfelder im eigenen System zu reinigen, zu transformieren, und in einer Neuausrichtung zu integrieren.
Desweiteren erfolgt die Installation eines eigens hierfür entwickelten Schutzmechanismus, der verhindert dass diese Implantate erneut greifen könnten.
Dauer des Termins: ca. 1 Stunde
Energieausgleich: 150,00 €
Voraussetzung:
Anmeldung:
Bankverbindung für dieses Clearing:
Hoth & Klimasch GbR
IBAN: DE89 2176 3542 0004 7847 15
BIC: GENODEF1BDS
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elbenia@elatasin.de
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Hinweis: Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und der Förderung des Bewusstseins. Ich stelle keinerlei Diagnosen. Sämtliche Inanspruchnahmen meiner Dienste erfolgen auf eigene Verantwortung der Klienten. Meine Klienten kläre ich vor jeder Inanspruchnahme meiner Dienste auf, dass diese keinen Arzt oder Heilpraktiker ersetzen! Meine Tätigkeiten fallen somit nicht unter das Heilpraktikergesetz. Weiter verweise ich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.03.2004/AZ I BvR 784/03.