Elatasin - die Energie der Elohim
Diese Einweihung ist die Erweiterung der Licht DNS Einweihung Stufe 1. Hierbei wird die Hara - Säule entfernt und es findet eine Verschmelzung mit dem Goldenen Elektronenkörper statt.
Das menschliche Energiesystem geht über in den aufgestiegenen Modus und wird mit den Energien und Elementen der neuen Erde verknüpft.
Hier ist inzwischen sehr viel möglich, was noch vor 2012 undenkbar erschien. Es öffnet Tore zu neuen Welten und doch zu unserem wahren Sein, unserer ewiglichen Essenz unseres höchsten Wesens.
Diese Einweihung ist daher nur möglich, wenn das Energiesystem des Menschen soweit bereinigt und in der Schwingungsfrequenz angehoben ist, dass das physische Gefährt und das Bewusstsein dies annehmen können.
Vor jeder Einweihung hinterfragen wir, ob derjenige bereit dazu ist. Ist dies der Fall beginnen wir schon vorbereitend in höheren Dimension mit der Einweihung. Danach beginnt die irdische Einweihung.
Wir freuen uns sehr darüber welch wundervolle Wandlung durch diese Einweihung geschieht. Die Zeit des großen Wandels ist gekommen.
Fühle in dich hinein. Deine geistigen Begleiter werden dir den Impuls geben, wenn diese Einweihung für dich vorgesehen ist.
Naojokamay El Mogar Ba und EL Benia
Die Ferneinweihung dauert ca. 60 Minuten
Der Energieausgleich beträgt 200,00 €
Anmeldung: elbenia@elatasin.de
Grundvoraussetzung:
Bankverbindung für diese Einweihung:
Hoth & Klimasch GbR
IBAN: DE89 2176 3542 0004 7847 15
BIC: GENODEF1BDS
PayPal - Konto:
elbenia@elatasin.de
Elatasin - die Energie der Elohim / Bewusstsein und Heilung der neuen Zeit / Hauptseite elatasin.de
Hinweis: Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und der Förderung des Bewusstseins. Ich stelle keinerlei Diagnosen. Sämtliche Inanspruchnahmen meiner Dienste erfolgen auf eigene Verantwortung der Klienten. Meine Klienten kläre ich vor jeder Inanspruchnahme meiner Dienste auf, dass diese keinen Arzt oder Heilpraktiker ersetzen! Meine Tätigkeiten fallen somit nicht unter das Heilpraktikergesetz. Weiter verweise ich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.03.2004/AZ I BvR 784/03.